Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin entsprechend ihrer Grösse auf umfangreiche "Öffentlichkeitarbeit" angewiesen ist oder im gleichen Umfang wie eine Immobiliengesellschaft oder ein Immobilienfonds mit weit grösserem Grundbesitz den gleichen Aufwand für die "Performancemessung" oder die "dynamische Zielportfolioanpassung" betreiben muss. In Teilbereichen sind die Aufgaben sodann der Verwaltungsratstätigkeit – so etwa Entscheide über die Investitionsstrategie – zuzurechnen, welche die Rekurrentin im Auftragsverhältnis erledigen lässt.