1'206'763 42'236.72" Im Veranlagungsverfahren wurde auf die Aufrechnung von CHF 42'236.00 verzichtet. Damit ist der Aufwand für das "Verwaltungsmandat A._____" nicht mehr unmittelbar Gegenstand des Rekursverfahrens, jedoch ist der Aufwand bei der Beurteilung der Angemessenheit der geltend gemachten gesamten Aufwendungen zu berücksichtigen.