6.5. 6.5.1. Für die Bestimmung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes ist ein Drittvergleich vorzunehmen. Damit ein solcher vorgenommen werden kann, ist vorerst der Umfang der von der Rekurrentin eingekauften Leistungen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist anhand des festgestellten Leistungsumfanges ein Vergleich mit Drittanbietern vorzunehmen, wobei auch dafür jeweils der abgegoltene Leistungsumfang zu bestimmen ist. - 24 - Fehlen konkrete Angaben zum Leistungsumfang der Drittanbieter sind entsprechende Angaben zum Vergleich vorab ungeeignet.