6.4.4. Das KStA JP hat mangels Nachweises von tatsächlich erbrachten Leistungen der E._____ AG zu Gunsten der Rekurrentin jeglichen geltend gemachten Aufwand als geschäftsmässig nicht begründet erachtet. Dabei wurde insbesondere auch darauf abgestellt, dass kein Vertrag mit der E._____ AG habe vorgelegt werden können, mit welchem verrechnete Leistungen definiert (Leistungskatalog) worden seien. Auch wenn diese Überlegungen nicht völlig unzutreffend sind, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Betreuung eines Immobilienportefeuilles – neben der finanziellen und technischen Verwaltung – weiteren Aufwand generiert. Dementsprechend sind diese zusätzlichen Leistungen zu bestimmen und