6.3.5. Wird dagegen von der Muttergesellschaft eine werthaltige Leistung unter Wert zu Gunsten einer Tochtergesellschaft erbracht, wird von einer offenen oder verdeckten Kapitaleinlage gesprochen. Auf Seiten der Kapitaleinlegerin führt die Kapitaleinlage zu keiner Entreicherung. Das Bundesgericht hat dazu im Entscheid vom 7. August 2018 (2C_557/2017), Erw.2.2.3., ausgeführt: "Obwohl die verdeckte Kapitaleinlage in eine Tochtergesellschaft ein Geschäft darstellt, bei dem die Muttergesellschaft mit Rücksicht auf das Be- - 21 -