5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Rekurrentin auf Beweiserhebung und Beweisabnahme, mithin das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt wurde. Ebensowenig liegt eine unvollständige Beweisabnahme oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Ob die aus den Stellungnahmen und Unterlagen gezogenen Schlussfolgerungen in materieller Hinsicht korrekt waren, ist nachfolgend zu prüfen.