So sind denn auch die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (§ 174 Abs. 1 StG). Die Beweisabnahme setzt somit einerseits voraus, dass sie sich auf eine rechtserhebliche Tatsache bezieht und andrerseits geeignet oder tauglich sein muss, diese Tatsache zu beweisen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 4).