5.1.2. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Die Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn sie sich nicht nur als unrichtig, sondern als schlechterdings unhaltbar erweist.