Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der bereits im Veranlagungsverfahren abgegebenen Begründungen ist auch die im Einspracheentscheid formulierte Begründung zwar nicht gerade ausführlich, jedenfalls aber genügend. Ob diese Begründung materiell richtig ist, ist – insbesondere auch in Berücksichtigung der von der Rekurrentin beanstandeten Interpretation von Beweislastregeln – nachfolgend zu prüfen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Rekurrentin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt wurde.