WBE. 2007.154]; VGE vom 7. Februar 2007 [WBE.2006.121]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen; Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 135 DBG N 9). 4.3.2. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin wurde auch im Einspracheentscheid die Begründungspflicht nicht verletzt. Zum einen können die im Veranlagungsverfahren vorgenommenen Abklärungen und der damit einhergehende Schriftenwechsel bei der Beurteilung - 15 -