- 14 - Die Rekurrentin war zweifelsfrei in der Lage, die Veranlagung anzufechten und zu den Kernpunkten der Aufrechnung Stellung zu nehmen. Mit einem mit wenig Aufwand verbundenen Vergleich der Steuererklärung und den Details zur Steuerveranlagung liessen sich die Abweichungen einfach feststellen, womit der Begründungspflicht im Veranlagungsverfahren Genüge getan wurde. Der erhobene Vorwurf der fehlenden Begründung ist denn auch aufgrund des Verfahrensablaufes schwer nachvollziehbar.