Vor diesem Hintergrund ist nicht eruierbar, inwiefern "aus den Abweichungsbegründungen zur Steuererklärung 2019 gemäss Veranlagungsvorschlag vom 22. November 2022 und der Veranlagungsverfügung vom 3. März 2023 bei Lichte betrachtet nicht verständlich ist, wie die Aufrechnung rechtlich begründet werden" und inwiefern "(a)us dieser Begründung (..) für die Einsprecherin nicht nachvollziehbar (ist), ob der Nachweis der geleisteten Arbeit selbst, die geschäftsmässige Begründetheit der – tatsächlich – geleisteten Arbeit oder lediglich die Höhe der angemessenen Vergütung im Rahmen des Porfolio und Liability Management in Frage gestellt wird" (Einsprache, Ziff. B.1, Rz 8 und 9).