Eine Gewinnmarge von 5% wäre hier zu erwarten gewesen für die geleisteten Arbeiten. Aus den obengenannten Gründen sind wir der Ansicht, dass der Steuerpflichtige die geschäftsmässige Begründung dieser Aufwendungen nicht nachweisen konnte." 4.2.4. Die Rekurrentin hat zum Veranlagungsvorschlag die Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 abgegeben und zur Angemessenheit des Leistungsaustausches argumentiert. 4.2.5. In den Details zur Steuerveranlagung 2019 wurde in Ziff. 1.2.5 -1 unter Verweis auf den Veranlagungsvorschlag eine Begründung für die Aufrechnung von CHF 92'828.00 abgegeben.