"Diese Mitteilung hat mindestens die von der Abweichung betroffenen Ziffern des Steuererklärungsformulars und der einzelnen Beträge zu enthalten, und hat dazu zumindest stichwortartig den Grund für die Abweichung aufzuzeigen. Die Veranlagung soll von der steuerpflichtigen Person nachvollzogen werden können (vgl. MARTIN PLÜSS, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., Muri/Bern 2009, § 91 StG N 7; MARTIN ZWEI- FEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [StHG], Band I/1, 2. Auf., Basel 2022, Art. 46 StHG N 28).