sei geradezu willkürlich. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung basiere der Ansatz von 0.5 % nicht auf dem Ertragswert, sondern auf dem Verkehrswert der Liegenschaften. In der Management-Fee sei nicht die Buchführung an sich, sondern nur die Konzeption des Rechnungswesens im Sinne eines Führungsinstrumentes enthalten. Auch beim von der O._____ verwendeten Ansatz von 0.75 % der Nettoaktiven ohne Fremdkapital resultiere mit CHF 79'500.00 eine nicht wesentlich unter dem von der E._____ AG verrechneten Betrag liegende Entschädigung.