Dementsprechend könne auch kein solcher Nachweis erbracht werden, zumal sich die entsprechenden Leistungen nicht immer in einem dokumentierbaren Arbeitserzeugnis zeigten. So seien etwa im Jahr 2021 für die Liegenschaften in V._____ und W._____ Projektstudien mit dem Ziel der Optimierung der Ertragskraft erstellt worden. Dabei sei nicht nur ein Austausch mit den Architekten, sondern auch ein intensiver Austausch mit den Baubehörden erforderlich gewesen. Von der Rekurrentin oder der E._____ AG entgegen der Branchenusanz allein zu steuerlichen Zwecken detaillierte Leistungsabrechnungen zu verlangen stelle nicht nur eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Ein solches Vorgehen