Das von der Rekurrentin angewandte Vergütungsmodell entspreche diesem Ansatz und werde durch die bei der N._____ AG eingeholte Vergleichsofferte vom 15. September 2023, welche (ohne finanzielles Management) 3.5 % des Verkehrswertes/Marktwertes der Liegenschaften entspreche, bestätigt. Werde mit Pauschalen abgerechnet, lägen über einzelne Leistungen keine Detailabrechnungen vor. Dementsprechend könne auch kein solcher Nachweis erbracht werden, zumal sich die entsprechenden Leistungen nicht immer in einem dokumentierbaren Arbeitserzeugnis zeigten.