In der Immobilienbranche würden Leistungen der Immobilienverwaltung, der Immobilienentwicklung und der Immobilienvermittlung üblicherweise mit Pauschalen abgegolten. Dass es sich nach der Auffassung der Vorinstanz im Bereich des Immobilien-Asset-Managements anders verhalten sollte, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigten die im Rekurs dargelegten Vergleiche, dass sich die zu verwendende Pauschale üblicherweise an einer Vermögenskennzahl orientiere. Das von der Rekurrentin angewandte Vergütungsmodell entspreche diesem Ansatz und werde durch die bei der N.__