schaften ausgerichtet seien, mithin Unterstützungsleistungen für die strategische Betreuung des Immobilienbestandes. Die einfache Liegenschaftsverwaltung beinhalte nur das Tagesgeschäft. Dementsprechend orientiere sich das Honorar für die technische und finanzielle Verwaltung an den Mieterträgen, während sich das Honorar für das Portfolio- und Liability-Manage- ment am Ertragswert und damit an einer Vermögenskennzahl ausrichte. Die im AC._____-Artikel genannten Pauschalen seien vorliegend daher nicht massgebend. Gleich verhalte es sich mit dem im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz genannten Pauschalansatz.