Die Rekurrentin habe keinen Asset-Management-Vertrag mit der E._____ AG vorlegen können. Es seien – im Gegensatz zum Vertrag mit der M._____ AG – Art und Umfang der Leistungen nicht bekannt. Die Rekurrentin könne darum ohne vertragliche Regelung mit spezifischen Eckwerten zur Leistungserbringung der E._____ bzw. ohne detaillierte Abrechnung keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen geltend machen. Ein allgemeiner Drittvergleich mit Pauschalen genüge nicht. In der Steuerperiode 2019 hätten weder Kreditlimiten neu verhandelt werden müssen, noch hätten Käufe oder Verkäufe stattgefunden.