___ veröffentlichten Artikel und ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz wurden 3 % - 6 % des Mietzinses bzw. 5 % des Bruttomietertrages als angemessen betrachtet. Ein Drittvergleich mit sehr grossen Immobilien- bzw. Immobilienverwaltungsgesellschaften oder Immobilienfonds sei nicht angezeigt, da die Verhältnismässigkeit von geschäftsmässig begründeten Aufwendungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Unternehmensgrösse abhängig sei.