Die im Rekurs vorgebrachten Honorarvergleiche seien nicht geeignet, die Angemessenheit der von der Rekurrentin bezahlten Portfolio- und Liability-Fee zu belegen, da entweder ein unterschiedlicher Leistungskatalog bestehe oder aber der Leistungsumfang aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe. Sodann beruhten die Ansätze auf unterschiedlichen Berechnungsbasen. Unter Verweis auf einen in der Zeitschrift AC._____ veröffentlichten Artikel und ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz wurden 3 % - 6 % des Mietzinses bzw. 5 % des Bruttomietertrages als angemessen betrachtet.