Der Nachweis oder Indizien für ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung seien von der Vorinstanz nicht angeführt worden. Die Gewinnmarge sei für einen entsprechenden Nachweis ungeeignet. "So wie die Lohnhöhe (mit Einschränkungen) willkürlich festgelegt werden kann, so willkürlich fällt auch die Höhe der Gewinnmarge aus". Der von B._____ und L._____ von der E._____ AG bezogene Lohn von CHF 120'000.00 sei eher tief angesetzt gewesen. Der bei der E._____ AG angestellte Buchhalter habe ein Gehalt von CHF 74'000.00 erhalten. Bei marktüblichen Ansätzen ergäbe sich ohnehin eine viel tiefere Gewinnmarge.