Für die der Rekurrentin von der E._____ AG erbrachten Leistungen sei eine pauschale Entschädigung von 0.5 % des Ertragswertes der Liegenschaften geschuldet. Die Pauschale gewährleiste eine über die Jahre betrachtet gerechte Entschädigung, ohne dass die einzelnen Arbeiten nach Aufwand entschädigt werden müssten. Die E._____ AG habe die Leistungen zu Gunsten der Rekurrentin auch tatsächlich erbracht, was durch die Verbuchung des Honorars in der ordnungsgemäss geführten Buchhaltung belegt sei. Der Nachweis oder Indizien für ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung seien von der Vorinstanz nicht angeführt worden.