Im Steuerrecht gelte das Massgeblichkeitsprinzip. Sei von der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trage die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen sei. Das KStA JP habe die Ordnungsmässigkeit der von der Rekurrentin geführten Bücher nicht angezweifelt. Dessen ungeachtet habe das beweisbelastete KStA JP den Nachweis, dass den erfolgswirksam verbuchten Aufwendungen keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe, nicht erbracht. Insbesondere sei die vom KStA JP ins Feld geführte Gewinnmarge nicht geeignet, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu belegen.