Die Beweislast sei zu Unrecht der Rekurrentin auferlegt worden. Indem das KStA JP zum Ausdruck gebracht habe, dass eine pauschale Abrechnung nicht akzeptiert werde und stattdessen eine konkrete Leistungsabrechnung verlangt worden sei, habe die Vorinstanz eine rechtswidrige Beweisregel aufgestellt. Da die Rekurrentin und die E._____ AG gestützt auf pauschale Ansätze abgerechnet hätten, sei der vom KStA JP verlangte Beweis objektiv nicht möglich gewesen, sodass nicht auf das Nichtvorhandensein der zu beweisenden Tatsache habe geschlossen werden dürfen. Vielmehr hätten alle anderen Beweismittel und Indizien berücksichtigt werden müssen.