Das KStA JP habe das rechtliche Gehör der Rekurrentin grob verletzt, da sie sich mit deren Vorbringen und Argumenten nie auseinandergesetzt habe. Die oberflächliche Behandlung der Streitsache habe zudem zu einer unvollständigen und im Ergebnis willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geführt. Auch habe sich die Vorinstanz mit der materiellen Seite der Streitsache bisher überhaupt nicht befasst und sich unzulässigerweise hinter Beweisregeln versteckt. Die Begründung sei ungenügend gewesen.