Vielmehr müsse im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung eruiert werden, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliege. Eine Aufrechnung müsse nicht zwangsläufig als geldwerte Leistung oder verdeckte Gewinnausschüttung erfolgen.