Im Übrigen richte sich der Fremdvergleich von gruppeninternen Leistungen nach den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD. Nach diesen Richtlinien sei der Wert der Leistung zu schätzen. Bei der Beurteilung der Leistungen zwischen der Rekurrentin und der E._____ AG seien diese Grundsätze ausser Acht gelassen worden.