So willkürlich die Lohnhöhe festgelegt werden könne, so willkürlich falle auch die Höhe der Gewinnmarge aus. Selbst wenn von einer Gewinnmarge von 5 % auszugehen wäre, hätte der E._____ AG eine Entschädigung für das Portfolio- und Liability-Management zugestanden. Ausgehend von einem gleichbleibenden Aufwand ohne Steuern und einem Umsatzanteil von -7- 25 %, der auf die Gebühr für das Portfolio- und Liability-Management entfalle, ergebe sich unter Anwendung einer Gewinnmarge von 5 % eine Gebühr von CHF 82'993.00. Eine vollständige Aufrechnung könne allein deshalb nicht korrekt sein.