22. November 2022 noch aus der Veranlagungsverfügung ergebe sich eine verständliche und rechtlich nachvollziehbare Begründung der Aufrechnung. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Nachweis der geleisteten Arbeit selbst, die geschäftsmässige Begründetheit der geleisteten Arbeit oder nur die Höhe der Vergütung vom KStA JP in Frage gestellt würden. Aus dem Veranlagungsvorschlag sei zu schliessen, dass die Vorinstanz von einer fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit der Portfolio- und Liability- Management-Fee ausgegangen sei. Nicht drittmarktkonforme Leistungen unter nahestehenden Personen wären jedoch als geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen gewesen.