Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A._____ AG hat eine Replik erstatten lassen. 7. Das KStA hat auf eine Duplik verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).