"1. Die Veranlagungsverfügung vom 3. März 2023 betreffend die Steuerperiode 2019 sei aufzuheben. 2. Auf die Aufrechnung der Portfolio und Liability-Management-Gebühren sei vollumfänglich zu verzichten". 3. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 wies das KStA die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (Zustellung am 8. Mai 2023) hat die A._____ AG mit Rekurs vom 5. Juni 2023 (Postaufgabe am 6. Juni 2023) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend Spezialverwaltungsgericht) weiterziehen lassen. Sie stellt die "Anträge: