Den eingereichten Grundrissplänen der Liegenschaft in S._____ kann entnommen werden, dass die Liegenschaft sehr grosszügig ist. Vor dem Hintergrund, dass auch die Eltern und die Geschwister – diese mindestens an den Wochenenden – die Liegenschaft bewohnen, sind die Wohnverhältnisse in Q._____ und S._____ als gleichwertig zu betrachten. Die räumlichen Wohnverhältnisse sprechen folglich weder für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____ noch in S._____. 8.3.4. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie in der Region S._____ in verschiedenen Vereinen (F._____, K._____, C._____ und H._____) tätig - 17 -