8.3.2. Die Rekurrentin ist Miteigentümerin ihres Elternhauses in S._____. Dazu ist festzuhalten, dass Liegenschaftseigentum allein noch kein Hauptsteuerdomizil begründet, wenn sich am Ort der Liegenschaft nicht auch der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen der (Mit-)Eigentümerin der Liegenschaft befindet (vgl. VGE vom 1. November 2010 [WBE.2010.115]: RGE vom 22. November 2007 [3-RV.2007.101]). Wie bereits festgestellt, befindet sich der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen der Rekurrentin in Q._____. Folglich kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass sie Eigentum in S._____ besitzt, nichts zugunsten eines Hauptsteuerdomiziles in S._____ ableiten.