8.2.3.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die familiären Beziehungen zu Eltern und Geschwister der Rekurrentin in S._____ gelockert sind. Die Konkubinatsbeziehung zwischen der Rekurrentin und B._____ ist aufgrund der Gesamtumstände als gefestigt zu qualifizieren. Es ist zwar davon auszugehen, dass sich der Freundeskreis der Rekurrentin hauptsächlich in der Region S._____ befindet, aus den Akten geht jedoch nicht nachweislich hervor, dass diese Freundschaften intensiv gepflegt werden. Folglich können die persönlichen und familiären Beziehungen in S._____ nicht die Konkubinatsbeziehung überwiegen. - 16 -