__ per 31. Dezember 2022 erst neun Monate bestand, war in diesem Zeitpunkt zumindest eine bereits seit Jahren andauernde geistig-seelische Verbundenheit vorhanden. Weiter ist festzuhalten, dass die Rekurrentin und B._____ auch nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin in Q._____ zusammenleben und das Konkubinat folglich bis zum Urteilszeitpunkt fortbestand. Aufgrund der Gesamtumstände ist die Konkubinatsbeziehung als gefestigt zu qualifizieren.