Aus der Tatsache, dass die Rekurrentin B._____ in ihrer Einsprache als "langjährigen Freund" bezeichnete und dem Entschluss, zusammen zu wohnen, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zu schliessen, dass ihre Beziehung vor dem 1. April 2022 bereits mehrere Jahre Ausschliesslichkeitscharakter aufwies. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Rekurrentin geltend macht, dass ihr Zusammenziehen nur aus praktischen Gründen (Nähe zu den Arbeitsorten) erfolgt sei. Auch wenn das Zusammenleben der Rekurrentin mit B._____ per 31. Dezember 2022 erst neun Monate bestand, war in diesem Zeitpunkt zumindest eine bereits seit Jahren andauernde geistig-seelische Verbundenheit vorhanden.