Anders als die Rekurrentin behauptet, ist das Bundesgericht in diesem Urteil zum Schluss gekommen, dass es für das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats nicht allein auf eine fest definierte Dauer des Zusammenlebens ankommt, sondern auf die Gesamtumstände des Zusammenlebens. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Rekurrentin und B._____ bereits vor ihrem Zusammenziehen per 1. April 2022 schon einige Jahre kannten. Aus der Tatsache, dass die Rekurrentin B.___