Im von der Rekurrentin zitierten Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2012 (6B_368/2011) wird sodann ausgeführt, dass in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Voraussetzungen zur Dauer einer Konkubinatsbeziehung bestünden, um als gefestigtes Konkubinat zu gelten. Anders als die Rekurrentin behauptet, ist das Bundesgericht in diesem Urteil zum Schluss gekommen, dass es für das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats nicht allein auf eine fest definierte Dauer des Zusammenlebens ankommt, sondern auf die Gesamtumstände des Zusammenlebens.