Rekurrentin mit B._____ ab Zuzug in Q._____ eine Konkubinatsbeziehung führt. Entgegen der Vorinstanz vertritt die Rekurrentin mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und auf ausserkantonale Merkblätter die Meinung, dass es sich dabei um ein loses Konkubinat handle. Vorweg ist festzuhalten, dass weder ausserkantonale noch kantonale Merkblätter für das Spezialverwaltungsgericht verbindlich sind.