Zu den geltend gemachten weiteren Beziehungen in S._____ (Verwandtschaft und Freunde) können aus den Akten keine Erkenntnisse gewonnen werden, da die Rekurrentin weder Namen noch Adressen von Verwandten und Freunden nennt. Dass die Rekurrentin in der Region Q._____ keinerlei persönliche Beziehungen – nicht einmal zu Arbeitskolleginnen und -kollegen – pflegt, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist unglaubwürdig. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin mit B._____, welchen sie in ihrer Einsprache als "langjährigen Freund" bezeichnet, die gemeinsam gemietete Wohnung in Q._____ bewohnt. Ebenso ist nicht strittig, dass die - 15 -