8.2.2. Die Rekurrentin hat im Rekursverfahren Zahlungsbelege über SBB-Billette für den Zeitraum April 2022 bis Februar 2023 zum Nachweis einer regelmässigen Rückkehr nach S._____ eingereicht. Diesen ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin von insgesamt 40 Wochen (1. April 2022 bis 31. Dezember 2022) an 25 Wochen – meistens an den Wochenenden und vereinzelt unter der Woche – jeweils in die Region S._____ gereist ist. Es ist daher glaubhaft, dass die Rekurrentin ihre freien Tagen grösstenteils in S._____ verbringt. Insofern ist festzuhalten, dass der Rekurrentin der Nachweis einer regelmässige Rückkehr gelungen ist.