8.2. 8.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rekurrentin mit ihrem Konkubinatspartner in Q._____ eine gemeinsame Wohnung bewohnt und beide von dort aus ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt und folglich das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin in Q._____ befinden. Die Rekurrentin kann diese natürliche Vermutung umstossen, indem sie nachweist, dass sie regelmässig nach S._____ zurückkehrte und - 14 -