8. 8.1. Die Rekurrentin war vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 bei der D._____ AG als Assistenzärztin angestellt (vgl. Anstellungsvertrag vom 10. Mai 2021). Im Urteilszeitpunkt ist die Rekurrentin weiterhin bei der gleichen Arbeitsgeberin als stellevertretende Oberärztin Innere Medizin beschäftigt (vgl. https://www.D._____, zuletzt besucht am 19. Dezember 2024). Das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis wurde offensichtlich fortgeführt. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit dem 1. April 2022 mit ihrem Konkubinatspartner B._____ eine 3.5-Zimmerwoh- nung in Q._____ bewohnt (vgl. unbefristeter Mietvertrag vom 21. Februar 2022).