erpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Für die hier massgebende Steuerperiode 2022 sind damit die Verhältnisse per 31. Dezember 2022 relevant (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 156 StG N 8; vgl. VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.390]). Spätere Verhältnisse und Entwicklungen sind nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den damals gegebenen Sachverhalt und insbesondere die damals geäusserten Absichten und Erwartungen zulassen (vgl. VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397]).