Bettgemeinschaft). Der Ausschliesslichkeitscharakter beziehe sich auf die Beziehung und nicht darauf, ausschliesslich Zeit mit dem Partner zu verbringen. Dass die Konkubinatspartner teilweise getrennt Zeit bei ihren Eltern verbringen würden, stehe dem nicht entgegen. Aufgrund der Schilderungen der Rekurrentin würden die Gesamtumstände per 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen für die Qualifikation als gefestigtes Konkubinat erfüllen. Auch wenn die Rekurrentin Miteigentümerin eines Einfamilienhauses in S._____ sei, könne sie nicht frei über die Liegenschaft verfügen. In S._____ befinde sich der Freizeitort der Rekurrentin.