6.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Rekurrentin in ihrer Einsprache selber von ihrem "langjährigen Freund" gesprochen habe. Dass das Paar nicht schon seit Jahren zusammenlebe und nicht beabsichtige, in näherer Zukunft eine Familie zu gründen, ändere nichts an der Tatsache, dass sie unbestrittenermassen per 31. Dezember 2022 in Q._____ in einer Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hätten und heute noch lebten. Bei der Definition eines gefestigten Konkubinats komme es nicht allein auf die Dauer des Zusammenlebens an, sondern auch auf den Ausschliesslichkeitscharakter sowie auf die Gesamtumstände des Zusammenlebens (so genannte Wohn-, Tisch- und