Hier könne mitnichten von einem gefestigten Konkubinat gesprochen werden. Sowohl sie als auch ihr Freund hätten insbesondere an den Wochenenden je ein eigenes Zuhause. Mit Verweis auf ein Merkblatt des Kantons Bern (TaxInfo Kanton Bern) macht die Rekurrentin weiter geltend, dass Konkubinatspaare Ehegatten nur gleichgestellt seien, wenn die Konkubinatsbeziehung seit mindestens fünf Jahren andauere oder gemeinsame Kinder vorhanden seien. Vorliegend bestehe zu ihrem Freund eine länger andauernde Freundschaft, aber kein gefestigtes, bereits Jahre andauerndes Konkubinat. Bei einer länger dauernden Freundschaft mit getrennten - 12 -