__ selbstgenutztes Wohneigentum. Weiter machte die Rekurrentin geltend, dass bei verheirateten Pendlern oder Wochenaufenthaltern sich der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton befinde, in dem sich die Familie aufhalte. Familie bei unverheirateten Steuerpflichtigen seien die Eltern und Geschwister, bei verheirateten Steuerpfichtigen die Ehepartner. Wenn die Vorinstanz vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgehe, so ignoriere sie die Tatsache, dass sie mit ihrem Freund erst seit dem 1. April 2022 in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Hier könne mitnichten von einem gefestigten Konkubinat gesprochen werden.